Welche Vorschläge gibt es bisher?
Anders als bei den meisten Gesetzen, werden im Falle der Patientenverfügung Entwürfe "aus der Mitte des Parlaments" verhandelt, d.h. dass Gruppen von Abgeordneten fraktionsübergreifend Vorschläge einbringen werden.
Seit dem Frühling des vergangenen Jahres kursieren drei Entwürfe für die gesetzliche Regelung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Darüberhinaus gibt es eine Reihe von Abgeordneten, die auf ein Gesetz verzichten wollen, weil sie die gegenwärtigen Regelungen für ausreichend halten.
Nur der Vorschlag der MdB Stünker, Kauch, Jochimsen und Montag wurde bisher offiziell im Bundestag eingebracht.
Wir verstehen die Patientenverfügung vor allem als Möglichkeit, sich gegen unerwünschte Untersuchungen und Behandlungen zu wehren und selber zu bestimmen, ob wir Patientin sind und sein wollen und ob wir medizinischer Hilfe bedürfen oder nicht. Deshalb werden wir im folgenden die gegenwärtige rechtliche Lage und die drei Gesetzentwürfe vor allem dahingehend untersuchen, ob und wie sie in der Lage sind, im Falle tatsächlicher oder unterstellter Einwilligungsunfähigkeit die Selbstbestimmung mit Hilfe einer Patientenverfügung zu sichern und ob bzw. welche Möglichkeiten jeweils bestehen bleiben oder sogar neu entstehen, den Patientenwillen ausser Kraft zu setzen.
Einen vergleichenden Überblick über die in den Vorschlägen enthaltenen Änderungen und Ergänzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Sie hier als PDF-Dokument (82kB).
Keine gesetzliche Regelung
Vorschlag Stünker u.a.
Vorschlag Bosbach u.a.
Vorschlag Zöller u.a.
Keine gesetzliche Regelung (aktuelle Situation)
Trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung und Richtlinien der Ärztekammer ist es bis auf eine Situation immer möglich, den Patientenwillen für unverbindlich zu erklären und nur noch als Hilfsmittel zur Ermittlung des mutmasslichen Willens zu verwenden. So kann heute noch der Leiter der Herzchirurgischen Klinik am Klinikum Großhadern in München, Prof. Bruno Reichart, verkünden, Patientenverfügungen interessierten ihn nicht, er behandele, so lange es eine Überlebenschance gebe. Reichart weiss, dass ihn kein deutsches Gericht für dieses Selbstherrlichkeit zur Rechenschaft ziehen wird.
Patientenverfügungen gelten verbindlich nur dann, wenn Ärzte keine Therapiemöglichkeiten mehr sehen und es nur noch um die Beendigung oder Aufrechterhaltung der Lebensfunktionen bei einer tödlich verlaufenden Erkrankung geht. In allen anderen Fällen können sich Betreuer und Vormundschaftsgerichte darauf berufen, dass durch die Nichtbehandlung eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden könne. Da Betreuer und Vormundschaftsrichter durch das Gesetz verpflichtet sind, zum Wohle des Betreuten zu handeln, wird das Wohl so definiert, dass eine Selbstschädigung mit einem solchen Wohl nicht vereinbar sei. (Dass höchste Gerichte ein "Recht auf Krankheit" in gewissen Grenzen anerkennen, spielt in der gerichtlichen Praxis eine untergeordnete Rolle. Die Durchsetzung des Rechtes erfordert in den meisten Fällen einen Gang durch alle Instanzen, der sich über Jahre hinziehen kann. Ärzte, Betreuer oder Richter riskieren bei ihrem Vorgehen gegen den Willen der Betroffenen nichts und werden mit Ausnahme von extremen Handlungen gegen das Wohl des Entmündigten auch nicht zur Rechenschaft gezogen.)
Die Bundestagsabgeordneten, die sich dafür einsetzen, auf eine rechtliche Regelung zu verzichten, unterstellen Ärzten, Betreuern und Richtern, immer zum Wohle des Betreuten ihre Entscheidungen zu treffen. Die Entrechtungspraxis im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht zeigt allerdings, dass dieses Vertrauen erschreckend häufig nicht gerechtfertigt ist und die Bürger einen expliziten Schutz gegen Eingriffe in ihre Grundrechte unter einem medizinischen Vorwand benötigen.
»Wille des Betreuten als Maßstab« (Vorschlag Stünker)
Entwurf eines Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts der
Abgeordneten Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP), Dr. Lukrezia
Jochimsen (Linke), Jerzy Montag (Grüne) vom 06.03.2008
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/8442) als PDF-Datei: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf
Die Gruppe um den Abgeordneten Stünker lässt keinen Zweifel daran, dass eine Patientenverfügung eine verbindliche Willenserklärung ist, die Ärzte, rechtliche Stellvertreter und Vormundschaftsgerichte umsetzen müssen, auch wenn sie der Ansicht sind, das Wohl des Patienten sei durch dessen verfügte Entscheidungen gefährdet. Nicht nur medizinische Eingriffe, auch Untersuchungen des Gesundheitszustandes sind untersagt, wenn ihnen in der Patientenverfügung die Einwilligung verweigert wird.
Hier wird also erstmals im Betreuungsrecht das "Recht auf Krankheit" – und zwar unabhänig von Art und Stadium der Krankheit – anerkannt, das bisher mit dem Verweis auf das Wohl des Betroffenen unterlaufen werden konnte. Damit stellen die Abgeordenten auch klar, dass das Wohl des Betroffenen nicht objektiv (z.B. durch psychiatrische "Gutachten"), sondern nur subjektiv durch ihn selbst bestimmt werden kann und deshalb sein erklärter Wille Vorrang hat.
Die Patientenverfügung soll nur dann ihre Verbindlichkeit verlieren, wenn die Anweisungen nicht auf die gegebene Situation anwendbar sind, verbotene Handlungen gefordert werden oder der Betroffene seine Verfügung widerrufen hat.
Der Entwurf schafft deshalb nicht nur die von Ärzten für sich selbst geforderte Rechtssicherheit hinsichtlich des Umgangs mit Patientenverfügungen, er schafft auch erstmals Rechtssicherheit für Patienten, die Zwangsbehandlungen und andere unter einem medizinischen Vorwand unternommene Eingriffe in ihre Grundrechte verhindern wollen.
Sehr lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Begründung des Gesetzentwurfes, die Fragen der Patientenautonomie und des Arzt-Patient-Verhältnisses einer sorgfältigen Prüfung unterzieht.
Der Entwurf wurde sofort von 75 Abgeordneten aus allen Fraktionen schriftlich unterstützt. Auf einer Pressekonferenz am 19. Juni 2007 in Berlin war zu hören, dass jeweils zwei Drittel der Abgeordneten von SPD und Grünen für diesen Entwurf sind, ebenso eine breite Mehrheit in der Linksfraktion. Die FDP-Fraktion stehe geschlossen hinter dem Antrag. Weitere Abgeordnete haben schriftlich ihre Zustimmung zu diesem Vorschlag bekannt gegeben. (s.a. unsere Liste aller bekannt gewordenen Unterstützer)
Der Antrag wurde am 6. März 2008 mit den Unterschriften von 206 Abgeordneten offiziell in den Bundestag eingebracht und am 26. Juni in erster Lesung diskutiert. Er wurde anschließend in die Ausschüsse (federführend ist der Rechtsausschuß) überwiesen.
Laut einer Pressemitteilung vom 14. Mai 2009 wurde der Entwurf überarbeitet, um vor allem der Gruppe um die Abgeordneten Faust und Zöller die Möglichkeit zu geben, sich dem "Stünker-Entwurf" anzuschließen. Auf wiederholte Bitten zum Gespräch haben Zöller und Faust bisher allerdings nicht reagiert.
Patientenverfügungsverhinderungsgesetz (Vorschlag Bosbach)
Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG) der Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU), René Röspel (SPD), Katrin Göring-Eckardt , Dr. Harald Terpe, Josef Winkler (alle Bündnis 90/Grüne) und Otto Fricke (FDP) vom 21.10.2008
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/11360) als PDF-Datei: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611360.pdf
Ursprünglich war in dem Vorschlag von Wolfgang Bosbach eine Reichweitenbeschränkung vorgesehen, das heißt, daß eine Patientenverfügung nur dann rechtsverbindlich sein sollte, wenn kein ärztliches Behandlungsangebot (mehr) besteht. Es stellte sich schnell heraus, daß eine solche Regelung politisch nicht durchsetzbar sein würde.
Bereits dieser erste Entwurf mußte als Initiative verstanden werden, eine Patientenverfügung, die die Selbstbestimmung von Patienten gesetzlich absichert und so nur im Entwurf der Abgeordneten um Joachim Stünker (SPD) vorgesehen ist, mit allen Mitteln zu verhindern. Man berief sich darauf, daß man nur die geltende Rechtslage in ein Gesetz gießen wolle. Das stimmte zwar nicht, erzeugte aber das erwünschte Rauschen im Medienwald.
Nachdem Stünker seinen Entwurf schließlich offiziell in den Bundestag eingebracht hatte, reagierten auch die Konservativen und ließen verbreiten, sie feilten jetzt an einem verbesserten Gesetzentwurf. Der liegt nun vor, ist allerdings immer noch nicht in den Bundestag eingebracht. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Vielleicht liegt es schlicht an der geringen Anzahl von Unterstützern oder auch am politischen Gegenwind, den die Initiatoren im direkten Anschluß an die Vorstellung ihres Papiers zu spüren bekamen.
Der aktuelle Entwurf wartet mit einer entscheidenden Neuerung auf: die formale Begrenzung der Reichweite einer Patientenverfügung auf die Sterbephase wurde fallengelassen. An dem Ziel, Patientenverfügungen zu verhindern, die in der Lage sind, von Ärzten als notwendig, vom Patienten aber als unerwünscht angesehene medizinische Eingriff zu verhindern, wird dagegen weiterhin festgehalten. Um dieses Ziel zu erreichen, hat man jetzt statt einer Reichweitenbeschränkung einfach hohe finanzielle und bürokratische Anforderungen für eine Patientenverfügung, die auch dann rechtsverbindlich ist, wenn der Patient noch nicht im Sterben liegt und Ärzte einen Behandlungsbedarf diagnostizieren, in das Gesetz eingebaut.
Die Intention des Bosbach-Entwurfes (und in diesem Sinne auch des Vorschlages Zöller, s.u.) ist klar: Menschen sollen kein einklagbares Recht besitzen, sich für das Risiko einer Schädigung durch Nichtbehandlung und gegen das Risiko einer Schädigung durch Behandlung zu entscheiden. Wohl und Gesundheit werden durch ärztliche Autorität definiert, nicht durch den Patienten. Wer Patientin ist, entscheidet der Arzt.
Kern des konservativen Entwurfs ist die Behauptung, durch ihn werde für einen »schonenden Ausgleich« zwischen den Verfassungsgütern »Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und Lebensschutzpflicht des Staates« gesorgt. Damit wird suggeriert, beide Verfassungsgüter seien im Grundsatz widerstreitend. Dabei verwechseln die Autoren aber ihre christliche Vorstellung von »Bewahrung der Schöpfung« mit der Pflicht des Staates, seine Bürger gegen Eingriffe in ihre Grund- und Persönlichkeitsrechte durch Dritte zu schützen.
Bei der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuß des Bundestages wurde der Entwurf überwiegend als verfassungsrechtlich bedenklich, wenn nicht gar verfassungswidrig beurteilt.
Alle Macht den Ärzten! (Vorschlag Zöller)
Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz – PVVG) der Abgeordneten Wolfgang Zöller und Dr. Hans Georg Faust, November 2008
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/11493) als PDF-Datei: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf
Nach diesem Vorschlag gibt es für Ärzte, rechtliche Stellvertreter und Vormundschaftsrichter keine gesetzliche Verpflichtung, dem in einer Patientenverfügung festgelegten Willen des Patienten zu folgen. Da der Gesetzentwurf keine Regelungen zur Verbindlichkeit der Patientenverfügung trifft, ist wie bisher der Maßstab für die Entscheidung über eine ärztliche Massnahme nicht der Wille des Patienten und das subjektiv durch ihn selbst bestimmte Wohl, sondern ein Wohl, wie es von Ärzten, Betreuern, Angehörigen, Pflegepersonal und anderen Personen definiert wird.
Sobald ein Behandlungsangebot vorliegt und der Betroffene oder sein rechtlicher Stellvertreter nicht einwilligen, kann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden, das seinerseits wiederum unter Berufung auf ein ärztliches Gutachten entscheidet und das nur in ganz seltenen Fällen dem behandlungswilligen Arzt widersprechen wird. Der Vormundschaftsrichter soll zwar eigenständig entscheiden, urteilt in der Praxis aber arbeitssparend und konfliktvermeidend "nach Aktenlage", also entsprechend dem Gutachten.
Vorhersehbare Konsequenz dieses Entwurfes ist ein massives Ansteigen der Zahl gerichtlicher Entscheidungen durch die Vormundschaftsgerichte. Denn immer dann, wenn eine Patientenverfügung wirken soll, wenn der Arzt also eine andere Meinung als der Patient hat, zwingt das Behandlungsangebot zu einer gerichtlichen Entscheidung – mit entsprechenden Wartezeiten und einer Zwangsbehandlung, bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat.
»Wir unterstützen diesen Vorschlag, weil er im Wesentlichen Verfahrensfragen regelt und sich in die Arzt-Patient-Beziehung nicht einmischt« sagt deshalb auch der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe. Warum diese "Einmischung" von den Ärzten nicht erwünscht ist, macht der Reutlinger Intensivmediziner, Prof. Dr. Friedrich K. Pühringer, stellvertretend für viele seiner Kollgen deutlich:
»Bislang stehen Patientenverfügung und die medizinischen Aspekte auf gleicher Stufe. Und das ist gut so, weil es nicht sein kann, dass der Wille des Patienten die Verpflichtung des Arztes zu helfen aushebelt. Es gibt jedenfalls keine höchstrichterliche Entscheidung, die das eine über das andere stellt.« Die Vorstellung, Leben mit einer lebenswerten Perspektive retten zu können und es nicht zu dürfen, weil in der Verfügung steht, dass der Patient keine Apparatemedizin will, ist für Pühringer nur schwer erträglich. Reutlinger General-Anzeiger, 25.8.2007
Der "Wille zum Heilen und Helfen" des Arztes und das Recht eines Menschen, kein Patient sein zu wollen und Gesundheit und Hilfe ganz für sich und ganz eigensinnig zu definieren werden als gleichberechtigte Interessen gegenübergestellt. Was hier als Eingriff in die "berufliche Selbstbestimmung" halluziniert wird, wo es tatsächlich um den Schutz von Menschen vor unerwünschten medizinischen Eingriffen geht, ist Ausdruck des gestern wie heute bestehenden ärztlichen Anspruchs, das Wohl und den Wert des Lebens anderer Menschen definieren zu können und zu wollen.
Im Mai 2009 wurde der Entwurf ergänzt um eine Sollbestimmung zur ärztlichen Beratung. Experten halten dies allerdings für eine Möglichkeit, neue Rechtsunsicherheit herzustellen, da Sollbestimmungen häufig eine Klärung vor Gericht nötig machen.
Faust/Zöller haben bis heute (Stand: 15. Mai) nicht auf entsprechende Gesprächsangebote der Gruppe um den Abgeordneten Joachim Stünker reagiert, um die Entwürfe beider Gruppen zusammenzuführen. Dabei gibt es nach den Mitte Mai vorgenommenen Überarbeitungen des "Stünker-Entwurfes" eigentlich keinen Grund mehr, mit einem eigenen Entwurf anzutreten -- es sei denn, um ein Gesetz überhaupt zu verhindern.
Damit ist klar, was das Parlament zu entscheiden hat: Einschränkung der Selbstbestimmungmöglichkeiten gegenüber dem derzeitigen juristischen und praktischen Stand der Dinge und Verlagerung der politischen Verantwortung auf die Vormundschaftsgerichte oder gesetzliche Absicherung der in der Praxis sich bereits etablierenden Anerkennung des vorausverfügten Patientenwillens.
Schliesslich wird es auch um die Frage gehen, ob der Gesetzgeber eines säkularen Staates eine christlich-religiös motivierte Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts zur verbindlichen Norm für alle Bürger erheben will.
Literatur:
Patientenverfügungen: Streit um die Norm vom „richtigen“ Tod
von Matthias Kamann in: WZB-Mitteilungen, Heft 123, März 2009, Download als PDF (www.wzb.eu)
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